- Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis französischer Sprachkenntnisse; dieser wird erbracht
- durch eine mindestens mit der Note „ausreichend“ oder 5 Punkten abgeschlossene fünfjährige Schulausbildung oder
- durch Nachweise gemäß Anhang zu § 7 a Abs. 3 Einschreibeordnung der JGU für Französisch Niveau B2 oder
- durch Vorlage einer Hochschulreife, die an einer französischsprachigen Schule abgelegt wurde oder
- durch Vorlage eines Abi-Bac (gleichzeitiger Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife [Abitur] und des französischen Baccalauréat [Bac]).
- Fachspezifische Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist der Nachweis eines Bachelorabschlusses im Fach Germanistik oder eines gleichwertigen Studienabschlusses an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland einschließlich Nachweis über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 72 Leistungspunkten aus dem Bereich Germanistik. Wenn bis zur Bewerbungsfrist Nachweise im Umfang von mindestens 40 LP, jedoch weniger als 72 Leistungspunkten nachgewiesen werden, kann eine Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass die erforderlichen Nachweise bis zum Ablauf des ersten Studienjahres nachträglich erworben werden. Wird der Nachweis nicht innerhalb der genannten Frist gegenüber dem Prüfungsausschuss geführt, ist eine Fortführung des Studiums nicht mehr möglich. Die Immatrikulation wird ohne weitere Mitteilung aufgehoben.
- Die erforderlichen Nachweise werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Das Fach garantiert die Bereitstellung des Lehrangebots. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss.
- Es wird vorausgesetzt, dass die Studierenden über ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse verfügen, die zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen (Nachweis nicht erforderlich).
- Bei Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern, die weder ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschsprachigen Einrichtung noch einen Abschluss in einem deutschsprachigen Studiengang erworben haben, ist für die Einschreibung der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen gemäß Anhang zu §7 a Abs. 3 Einschreibeordnung der JGU erforderlich.
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