Nachweis eines Bachelorabschlusses im Fach Romanistik oder eines gleichwertigen Studienabschlusses an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland; hiervon müssen mindestens 60 Leistungspunkte im Fach Romanistik mit der Spezifizierung in der Philologie von RK1 erworben sein. Im Falle einer Bewerbung noch vor Abschluss des Bachelorstudiengangs müssen von den geforderten fachspezifischen Leistungspunkten mindestens zwei Drittel bis zum Ende der Bewerbungsfrist nachgewiesen werden.
Nachweise über erforderliche Sprachkenntnisse:
- Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums, entweder durch das Zeugnis der Hochschulreife oder durch die staatliche Ergänzungsprüfung gemäß der Landesverordnung über die Ergänzungsprüfungen in Lateinisch und Griechisch vom 13. Juli 1983 (GVBI. S. 191) in der jeweils gültigen Fassung.
- Nachweis von Sprachkenntnissen in der Sprache von RK2 auf dem Niveau des Europäischen Referenzrahmens B1. Der Nachweis erfolgt durch den erfolgreich abgeschlossenen „Sprachpraktischen Eingangstest“ des Romanischen Seminars an der JGU. Folgende Sprachzertifikate der staatlichen Kulturinstitute werden jeweils als Äquivalent anerkannt: a. Französisch: Diplôme d’Études en Langue Française (DELF B1) b. Spanisch: Diploma de Español Lengua Extranjera (DELE Inicial B1) c. Italienisch: Certificazione di Italiano come Lingua Straniera (CILS UNO-B1). Der Sprachnachweis darf zum Zeitpunkt des Beginns des Masterstudiums nicht älter als zwei Jahre sein. Über Anerkennung weiterer offizieller Sprachzertifikate entscheidet der Prüfungsausschuss. Wenn die Nachweise über die Sprachkenntnisse nicht vorliegen, kann eine Einschreibung unter der Bedingung erfolgen, dass die erforderlichen Nachweise bis zum Ablauf des ersten Fachsemesters (31. März bzw. 30. September) nachgereicht werden. Wird der Nachweis nicht innerhalb der genannten Frist gegenüber dem Prüfungsausschuss geführt, ist eine Fortführung des Studiums nicht mehr möglich. Die Immatrikulation wird ohne weitere Mitteilung aufgehoben.
Zusätzlich zu diesen Nachweisen wird vorausgesetzt, dass die Studierenden über sehr gute aktive und passive Kenntnisse in der Sprache von RK1 verfügen, die zum Anfertigen von schriftlichen und mündlichen Studien- und Prüfungsleistungen in dieser Sprache befähigen.
Bei ausländischen Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern aus nicht-deutschsprachigen Ländern ist der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau der „Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)“ erforderlich.
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