Datenanalyse spielt traditionell in den Wirtschaftswissenschaften eine große Rolle, und die moderne Vernetzung hat dies noch weiter gestärkt. Von der Online-Optimierung von Logistikketten bis hin zum vollautomatisierten Echtzeithandel an den Finanzmärkten spielt das „Verstehen“ von Daten eine zentrale Rolle. An der Fähigkeit, zu verstehen, wie Maschinen Daten verstehen können, entscheiden sich heute das Schicksal von Märkten und ganzen Volkswirtschaften. Der Studiengang wirtschaftswissenschaftliche Informatik an der JGU Mainz zielt darauf ab, seinen Studenten eine solide Grundlage sowohl in den informatischen wie den ökonomischen Aspekten des Gebiets zu geben, und die Befähigung zu vermitteln, in selbständiger wissenschaftlicher Arbeit neue Methoden zu entwickeln, und deren strukturellen Eigenschaften und Auswirkungen zu verstehen.

(1)  Zugangsvoraussetzung für die Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaftliche Informatik sind:

  1. Nachweis eines Bachelorabschlusses mit 180 Leistungspunkten im Fach Informatik, Mathematik, Meteorologie oder Physik an einer Hochschule in Deutschland oder eines Studienabschlusses an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland, der sich davon nicht wesentlich unterscheidet. Hierbei
    müssen Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 100 Leistungspunkten aus dem Bereich der Informatik und des gewählten Schwerpunktfachs (Biologie, Mathematik, Meteorologie, Physik oder Wirtschaftswissenschaften) nachgewiesen werden. Studierende die keinen Bachelorabschluss in Informatik haben, können als Schwerpunktfach nur ihr bisheriges Studienfach (Mathematik, Meteorologie oder Physik) wählen.
  2. Nachweis über erforderliche Kenntnisse in quantitativen methodischen Inhalten (Mathematik – Analysis, Lineare Algebra, Statistik) im Umfang von mindestens 15 Leistungspunkten.
  3. Nachweis über grundlegende Programmierung- und Softwareentwicklungskenntnisse im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten.
  4. Bei der Schwerpunktwahl
    a) Biologie: Nachweis über erforderliche Grundkenntnisse der Genetik und Zellbiologie im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten.
    b) Mathematik: Nachweis über weitergehende Kenntnisse der linearen Algebra im Umfang von mindestens 8 Leistungspunkten.
    c) Meteorologie: Nachweis über erforderliche Grundkenntnisse der Meteorologie im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten.
    d) Physik: Nachweis über erforderliche Grundkenntnisse der Physik im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten.
    e) Wirtschaftswissenschaften: Nachweis über Kenntnisse in Absatzwirtschaft und Unternehmensführung im Umfang von insgesamt mindestens 10 Leistungspunkten.

Sollten Leistungspunkte fehlen, kann die Zulassung mit der folgenden Auflage erfolgen: Es können Leistungen im Umfang von maximal 30 Leistungspunkten bis zum Ablauf des ersten Studienjahres nachträglich erworben werden. Die entsprechenden Veranstaltungen werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Studierende mit einem Bachelorabschluss im Fach Mathematik, Meteorologie oder Physik können nur die entsprechenden Schwerpunkte wählen.

(2) Es wird vorausgesetzt, dass die Studierenden über ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse verfügen, die zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen; dies umfasst nicht das Anfertigen von schriftlichen Studienleistungen sowie von Prüfungsleistungen in englischer Sprache, sofern in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist.

(3) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zu dem Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaftliche Informatik ist, dass der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang noch nicht verloren ist.

(4) Soweit zum Nachweis eines Bachelorabschlusses nach Abs. 1 Nr. 1 ein Abschlusszeugnis bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht vorliegt, ist eine Bewerbung auf der Grundlage einer Bescheinigung über bereits erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen im Umfang von mindestens 135 Leistungspunkten, die von der zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein muss, oder auf der Grundlage einer vorläufigen Anerkennungsurkunde der Johannes Gutenberg-Universität für ausländische Studienabschlüsse möglich. Die Gesamtsumme der Leistungspunkte muss ausgewiesen sein. Bis zum Ende der Bewerbungsfrist müssen zwei Drittel der Leistungspunkte nach Absatz 1 Nr. 1 nachgewiesen werden. Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 müssen im Rahmen der bisherigen Leistungen erfüllt sein. Sofern für den Studiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung in der aktuell gültigen Fassung zu beachten; das endgültige Ergebnis des Bachelorabschlusses wird in diesem Fall im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. Wird eine Bewerberin bzw. ein Bewerber aufgrund der in Satz 1 benannten Bescheinigung ausgewählt, so erfolgt die Zulassung unter dem Vorbehalt, dass innerhalb einer im Zulassungsbescheid bestimmten Frist ein Abschlusszeugnis vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung.

(5) Bei Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern die weder ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschsprachigen Einrichtung noch einen Abschluss in einem deutschsprachigen Studiengang erworben haben, ist der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau (DSH-2) der „Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)“ erforderlich.

(6) Auch bei bestehenden Zugangsvoraussetzungen hängt die Zulassung zum Masterstudiengang vom erfolgreichen Durchlaufen des Zulassungsverfahrens ab. Sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, erfolgt die Zulassung gemäß Hochschulauswahlsatzung.

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