Bei Studierenden, die eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken besitzen, wird der Zweck des Aufenthaltes grundsätzlich durch die Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer) bestimmt (§ 28.5.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz).
Beim Abbruch des Studiums liegt grundsätzlich und immer ein Wechsel des Aufenthaltszweckes vor und Sie müssen dies der Ausländerbehörde unverzüglich anzeigen. Die Ausländerbehörde entscheidet darüber, ob Sie einen anderen Aufenthaltstitel erhalten können.