Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt

Sie sollten sich während Ihres Auslandsaufenthalts nicht exmatrikulieren, da die Stipendiengeber in der Regel verlangen, dass Sie während der Gesamtlaufzeit des Stipendiums an der Heimathochschule immatrikuliert bleiben. Sie haben aber die Möglichkeit einer Beurlaubung - und Urlaubssemester werden nicht auf die Fachsemesterzahl angerechnet. Lesen Sie aber bei den Informationen des Studierendenservice zur Beurlaubung besonders den Abschnitt "Mögliche Konsequenzen einer Beurlaubung" sehr aufmerksam!

Tipp: erkundigen Sie sich ggf. auch beim BaföG-Amt und der Kindergeldstelle nach den möglichen Konsequenzen einer Beurlaubung.

Wenn Ihre Studienordnung einen Pflichtauslandsaufenthalt vorschreibt, können Sie sich für Dauer dieses Pflichtaufenthalts (z.B. 3 Monate) nicht beurlauben lassen. Die Beurlaubung erfolgt immer für ein komplettes Semester (01.10.-31.03. oder 01.04.-30.09.), und Sie dürfen während der Beurlaubung an der JGU keine Prüfungen, Pflichtpraktika oder -veranstaltungen absolvieren. Sie dürfen sich aber sehr wohl während der Beurlaubung im Ausland erbrachte Studienleistungen anrechnen lassen.

Eine Beurlaubung für ein studienrelevantes Auslandspraktikum ist ebenfalls möglich.

Sie können sich immer nur für ein Semester auf einmal beurlauben lassen. Gehen Sie länger als ein halbes Jahr ins Ausland, denken Sie daran, die Rückmeldung und ggf. Beurlaubung für ein zweites Semester in der Rückmeldefrist vom Ausland aus zu regeln.

Für die Zeit der Beurlaubung muss der Semesterbeitrag weitergezahlt werden. Falls Sie mindestens 3 Monate studienbedingt im Ausland verbringen und für ein komplettes Semester (6 Monate) kein Semesterticket brauchen, können Sie sich aber vom Semesterbeitrag den Anteil für das Semesterticket vom AStA (rechte Spalte) zurückerstatten lassen, unabhängig von einer Beurlaubung.