Manchmal sind Studierende dazu gezwungen, für ein oder mehrere Semester das Studium an der JGU zu unterbrechen. Um anschließend das Studium regulär fortsetzen zu können, ist es möglich, sich für das entsprechende Semester im Voraus beurlauben zu lassen. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier.
Als Studierende*r der JGU können Sie sich aus den folgenden Gründen beurlauben lassen
Folgende Unterlagen laden Sie hoch:
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• Ärztliche Bescheinigung (Attest)
- bescheinigt Ihre Studier- und Prüfungsunfähigkeit |
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• Aktueller Pflegeeinstufungsbescheid, in dem Sie als Pflegeperson der oder des pflegebedürftigen Angehörigen bestimmt sind, sowie |
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• Nachweis des medizinischen Diensts über den zeitlichen Pflegeaufwand |
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• wenn die Pflege nur zeitweise ohne Pflegeeinstufung erfolgt: ärztliches Attest , aus welchem eindeutig hervorgeht, dass Sie für die Übernahme der Pflege zuständig sind. Das Attest enthält darüber hinaus Angaben zum zeitlichen Pflegeaufwand. |
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• Vor der Geburt: Kopie der Seite des Mutterpasses, auf der der voraussichtliche Entbindungstermin steht • oder ein entsprechender ärztlicher Nachweis, aus dem der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht |
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• Nach der Geburt: Kopie der Geburtsurkunde |
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• Nachweis über den Auslandsaufenthalt (Bescheinigung des DAAD/Erasmus, der ausländischen Hochschule, des Arbeitgebers, etc.) Dieser Nachweis entfällt bei sprachwissenschaftlichen Studiengängen. |
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• Kopie des Praktikumsvertrages |
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• Kopie des Arbeitsvertrages, aus der Umfang und zeitliche Dauer des Arbeitsverhältnisses eindeutig hervorgehen |
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• Nachweis über Art und Umfang der Gremienarbeit |
Beachten Sie die folgenden Ausnahmen
In folgenden Fällen ist eine Beurlaubung nicht oder nur eingeschränkt möglich:
In diesen Fällen ist eine Beurlaubung nur dann möglich, wenn Sie durch unerwartete Ereignisse, wie beispielsweise eine Krankheit, nicht ordnungsgemäß studieren können.
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• Ärztliche Bescheinigung (Attest)
- Datum des Eintritts der unerwarteten Erkrankung/Verschlechterung Ihres Gesundheitszustands |
In diesen Fällen ist eine Beurlaubung nur dann möglich, wenn Sie durch unerwartete Ereignisse, wie beispielsweise eine Krankheit, nicht ordnungsgemäß studieren können.
Im ersten Mastersemester nach Studienbeginn oder Fachwechsel ist eine Beurlaubung nur möglich wegen
• unerwarteter Ereignisse, wegen derer Sie nicht ordnungsgemäß studieren können oder
• studienbezogener Gründe, wie etwa eines Auslandaufenthaltes oder Praktikums, sofern die Prüfungsordnung einen solchen oder ein solches nicht verpflichtend vorschreibt
Wenn die Einschreibung in den Master bedingt erfolgt ist, weil beispielsweise der Nachweis eines erfolgreichen Bachelorabschlusses oder andere fachspezifische Zugangsvoraussetzungen noch fehlen, ist eine Beurlaubung aus studienbezogenen Gründen leider nicht möglich.
Eine Beurlaubung ist hier nicht möglich.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Studierendenbüro des Internationalen Studien- und Sprachenkolleg der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (ISSK).
Studieren Sie derzeit ausschließlich in der Erweiterungsprüfung, können Sie die Beurlaubung nur aus den folgenden Gründen beantragen:
• Erkrankung
• Pflege eines nahen Angehörigen
• Mutterschafts- und Erziehungszeiten
• Mitarbeit in Gremien
Laden Sie sich Ihre Unterlagen herunter
Halten Sie die Fristen ein
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Stellen Sie den Antrag möglichst bis zur Rückmeldefrist, in jedem Fall noch vor Beginn des Semesters, für das Sie sich beurlauben lassen möchten. |
Ausnahme: Können Sie Ihr Studium wegen plötzlich eingetretener Ereignisse nicht ordnungsgemäß weiterführen, können Sie eine Beurlaubung auch während des laufenden Semesters beantragen. In diesem Fall stellen Sie den Antrag unverzüglich, nachdem der Beurlaubungsgrund aufgetreten ist. Wir können Ihren Antrag nur genehmigen, wenn Sie im betreffenden Semester noch keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht haben.Mehr Informationen finden Sie weiter unten unter "Beachten Sie die folgenden Ausnahmen" |
Da Sie Ihren Studierendenstatus behalten, müssen Sie innerhalb der Rückmeldefrist den Semesterbeitrag und gegebenenfalls die Studiengebühren für das Semester bezahlen, für das Sie sich beurlauben lassen möchten. Lesen Sie mehr hierzu weiter unten unter "So wirkt sich Ihre Beurlaubung aus- Finanzielles".
Stellen Sie Ihren Antrag online
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• Beantragen Sie Ihre Beurlaubung auf dem Onlineportal JOGU-StINe unter: Service > Anträge > Elektronische Anträge• Laden Sie alle erforderlichen Nachweise für die Beurlaubung hoch. |
Ihr Antrag auf Beurlaubung gilt nur für ein Semester. Wenn Sie sich für mehrere Semester beurlauben lassen möchten, stellen Sie bitte für jedes Semester einen neuen Antrag.
Beachten Sie die maximale Anzahl an Semestern, die Sie sich pro Beurlaubungsgrund beurlauben lassen können.
Lesen Sie hierzu weiter unten: „So viele Semester können Sie sich beurlauben lassen“
So viele Semester können Sie sich beurlauben lassen
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Bis zu 6 Semester bei: o längerer Erkrankung |
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Bis zu 2 Semester bei: o Auslandsaufenthalt |
So wirkt sich Ihre Beurlaubung aus
Studium
Sie bleiben an der JGU eingeschrieben.
Ihre Urlaubssemester werden nicht auf die Fachsemester, also die Semester, die Sie in Ihrem Studienfach eingeschrieben sind, angerechnet. Sie werden lediglich als Hochschulsemester gezählt, das heißt Semester an denen Sie an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind.
Lehrveranstaltungen besuchen oder Prüfungen ablegen können Sie während einer Beurlaubung nicht.
Ausnahme:
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Sprachkurse im Fremdsprachenzentrum |
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EDV-Kurse im Zentrum für Datenverarbeitung |
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Angebote des allgemeinen Hochschulsports |
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Ablegen von staatlichen Prüfungen, für die eine Einschreibung nicht erforderlich ist, wie zum Beispiel das Physikum |
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Leistungen, die während eines Auslandssemesters erbracht wurden, können trotz der Beurlaubung anerkannt werden. Das gilt nicht, wenn das Auslandssemester selbst in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Bei Rückfragen wenden Sie sich an die zuständige Studienfachberatung. |
Finanzielles
Falls Sie studiengebührenpflichtig sind, erstatten wir Ihnen die Studiengebühren automatisch auf das Konto, von dem wir die Zahlung erhalten haben. Die Rückerstattung erfolgt in der Regel innerhalb von acht Wochen. Sollte sich Ihre Bankverbindung geändert haben, teilen Sie uns die aktuellen Daten per E-Mail an studsek@uni-mainz.de mit.
Wenn Sie das Semesterticket nicht nutzen konnten und dies nachweisen können, zum Beispiel bei einem Auslandaufenthalt, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen beim Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) den Anteil des Semestertickets rückerstatten lassen.
Mehr zur Rückerstattung des Semestertickets.
BAföG erhalten Studierende während einer Beurlaubung in der Regel nicht. Bitte wenden Sie sich rechtzeitig an das Amt für Ausbildungsförderung, um Einzelheiten zu klären.
Kindergeld wird bei Beurlaubung wegen Mutterschutz, Erkrankung oder Praktikum in der Regel weiterhin ausgezahlt.