FAQ zur Anerkennung von ausländischen Vorbildungsnachweisen

ALLGEMEINES ZUR ANERKENNUNG VON AUSLÄNDISCHEN VORBILDUNGSNACHWEISEN

Wo finde ich den Antrag auf Anerkennung?

Sie müssen den Antrag auf Anerkennung online erstellen, Informationen finden Sie auf der Internetseite

www.studium.uni-mainz.de/anerkennung-auslaendischer-vorbildungsnachweise/(Deutsch)

www.studying.uni-mainz.de/certification-of-recognition-validation-of-foreign-certificates/ (Englisch)

Den Antrag müssen Sie selbst ausdrucken, wir händigen keine Anträge aus.

Wann brauche ich KEINE Anerkennung?

  • Wenn Sie eine Anerkennung eines Kultusministeriums in Deutschland mit ausgewiesener Durchschnittsnote haben, brauchen Sie für eine Bewerbung zu einem grundständigen Studiengang keine Anerkennung der JGU mehr. Bei Bewerbungen zu Masterstudiengängen oder Promotionsstudiengängen benötigen Sie immer eine Anerkennung der JGU.
  • Wenn Sie bereits Ihr an einer deutschen Universität erworbenes Vordiplom, Zwischenprüfung, 1. Staatsexamen oder das Physikum haben, dann brauchen Sie keine Anerkennung der JGU, wenn Sie den identischen Studiengang/ das identische Studienfach studieren wollen.
  • Es gibt einige (kostenpflichtige) Aufbaustudiengänge, bei denen die Anerkennung nicht notwendig ist.

Wer keine Anerkennung benötigt, steht auch auf der Internetseite Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise im Downloadbereich auf der rechten Seite im „Hinweisblatt zur Gebührenerhebung“.

In allen anderen Fällen brauchen Sie eine Anerkennung.

Ich bin Deutsche/r, habe aber meine Schul-/ Hochschulausbildung im Ausland gemacht. Muss ich die Anerkennung machen?

Bei der Anerkennung geht es ausschließlich um die ausländischen Zeugnisse, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Sie müssen also zunächst den Anerkennungsprozess durchlaufen, bevor Sie sich bewerben können.

Gilt die Feststellungsprüfung als Ersatz für die Anerkennung?

Nein, bei der Anerkennung werden Ihre Heimatzeugnisse überprüft. Auch wenn Sie die Feststellungprüfung erfolgreich in Deutschland abgelegt haben, müssen Sie Ihre ausländischen Vorbildungsnachweise anerkennen lassen.

Gilt das APS-Zertifikat (China, Vietnam, Mongolei) als Ersatz für die Anerkennung?

Nein. Die Original-APS (keine Kopie) muss jedoch mit den Zeugnissen dem Antrag auf Anerkennung beigefügt werden.

Gilt die Benachrichtigung von Uni-Assist als Ersatz für die Anerkennung?

Nein. Die JGU ist nicht bei Uni-Assist angeschlossen und prüft die ausländischen Zeugnisse selbst.

Kann ich den Antrag auf Anerkennung und die Bewerbung gleichzeitig abgeben?

Nein, das Anerkennungsverfahren muss abgeschlossen sein, bevor Sie sich bewerben können, da Sie erst dann eine mögliche Fachbindung Ihrer Zeugnisse und Ihre umgerechnete Durchschnittsnote kennen. Diese Angaben benötigen Sie, um sich für einen Studienplatz bewerben zu können. Ausnahme: Die Bewerbungen für die Masterstudiengänge M. Sc. Physik und M. Sc. Meteorologie.

Falls Sie dennoch den Antrag auf Anerkennung und den ausgedruckten Onlineantrag (Antrag auf Zulassung zum Studium) gleichzeitig stellen, tragen Sie das Risiko, dass die Anerkennungsurkunde nicht fristgerecht bis zum Bewerbungsschluss der Onlinebewerbung ausgestellt werden kann. Der Antrag auf Zulassung ist dann unvollständig, was zur Ablehnung des Antrags auf Zulassung zum Studium führen kann.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Anerkennungsantrages?

In der Regel erhalten Sie nach ca. 6 Wochen Antwort. Diese Angabe bezieht sich auf die Bearbeitungszeit in der Stabsstelle Zulassung International, die Postlaufzeit ist in diesen Angaben nicht enthalten. Stellen Sie den Antrag auf Anerkennung daher bitte früh genug, damit Sie keine Bewerbungsfristen verpassen. Die Bewerbungsfristen finden Sie auf der Internetseite Fristen und Termine.

Kann ich auf dem Antrag auf Anerkennung mehrere Wunschfächer angeben?

Ja, denn es handelt sich nicht um den genauen Studiengang, sondern um die Studienrichtung(en), die Sie interessieren. Sie können auch angeben "Noch nicht entschieden", wenn Sie noch nicht genau wissen, was Sie studieren möchten. Der genaue Studienwunsch muss erst mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium festgelegt werden.

Kann eine andere Person für mich den Antrag auf Anerkennung unterschreiben?

In der Regel nicht, der Antrag muss vom Antragsteller selbst unterschrieben werden, da er selbst die Echtheit der eingereichten Dokumente bestätigt. Sollten Sie dennoch eine Vollmacht erteilen wollen, tragen Sie das Risiko falscher Angaben durch den Bevollmächtigten alleine. Bitte lesen Sie dazu auch die FAQ *Kann eine andere Person für mich den Antrag auf Anerkennung stellen?*.

Kann eine andere Person für mich den Antrag auf Anerkennung stellen?

Die JGU Mainz akzeptiert keine Antragstellung durch Dritte. Das heißt, dass Sie selbst den Antrag ausfüllen, Ihre Post- und E-Mail-Adresse angeben und unterschreiben müssen. Sie fügen die erforderlichen Zeugnisunterlagen bei und sorgen dafür, dass die Anerkennungsgebühr vollständig und rechtzeitig bei der JGU eingeht.

Sie können jedoch Dritte (Privatperson, Agenturen, Übersetzungsbüros, Sprachschulen usw.) bevollmächtigen, den Antrag bei der Stabsstelle Zulassung International der JGU Mainz zu stellen. Sie erteilen dazu dem Dritten die schriftliche Vollmacht, die Sie eigenhändig unterschreiben müssen und in der Sie Ihren vollständigen Namen und den vollständigen Namen des Bevollmächtigten sowie den Zweck der Vollmacht angeben müssen. Zusammen mit der unterschriebenen Original-Vollmacht (KEINE Kopien) legen Sie eine unbeglaubigte Kopie Ihres Identitätsnachweises (Pass oder Personalausweis), aus der Ihr Name und Ihre Unterschrift hervorgehen, dem Antrag auf Anerkennung bei. Für alle Angaben, Zahlungen und Zeugnisunterlagen, die der Bevollmächtigte für Sie im Rahmen des Anerkennungsverfahrens macht, sind Sie rechtlich verantwortlich. Das heißt z.B. dass Sie für alle Konsequenzen aus falschen oder unvollständigen Angaben oder Zeugnisunterlagen haften. Sie können sich später nicht darauf berufen, dass es der Bevollmächtigte und nicht Sie waren, der den Antrag bei der JGU gestellt hat.

Ich möchte mich für ein Masterstudium an der JGU bewerben, habe aber mein Erststudium noch nicht abgeschlossen. Was kann ich tun?

Falls Sie Ihren Abschluss im Ausland nicht bis zum Bewerbungsschluss erhalten, ist eine vorläufige Anerkennung unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Die ausländische Hochschule bestätigt, dass Sie Ihr Studium bis spätestens 31.03. (für eine Bewerbung zum Sommersemester) bzw. bis 30.09. (für eine Bewerbung zum Wintersemester) beenden. Diese Bestätigung darf nicht mehr als 3 Monate vor der jeweiligen Bewerbungsfrist ausgestellt sein.
  • Sie legen eine aktuelle Bestätigung über die bisher im Studium erworbenen Noten inkl. der bisherigen Durchschnittsnote vor (z.B. Transcript of Records).
  • Sie legen die Nachweise Ihrer Hochschulzugangsberechtigung (Sekundarschulabschluss, Hochschulaufnahmeprüfung etc.) vor. Bitte prüfen Sie, welche Dokumente zum Nachweis der HZB erforderlich sind anhand der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (www.anabin.kmk.org).

Sie erhalten dann eine vorläufige Anerkennungsurkunde, mit der Sie sich fristgerecht um ein Masterstudium bewerben können. Bitte beachten Sie, dass Sie bis zum Ende des ersten Fachsemesters eine endgültige Anerkennungsurkunde benötigen.

Die endgültige Urkunde kann nach Einreichen des Studienabschlusses mit zugehöriger Notenübersicht ausgestellt werden. Informationen dazu finden hier: Endgültige Anerkennungsurkunde

Hinweis: Wenn Sie Ihren ersten Studienabschluss (Bachelor) im Juli oder August erlangen und sich für das folgende Sommersemester zu einem Masterstudium bewerben möchten, stellt die JGU keine vorläufige Anerkennungsurkunde aus. Der Antrag auf Anerkennung kann in diesen Fällen gestellt werden, wenn der Studienabschluss erreicht wurde.

Ich habe eine vorläufige Anerkennungsurkunde und benötige eine endgültige Urkunde. Was soll ich tun?

Stellen Sie online in JOGU-StINe den Antrag auf Anerkennung einer unbefristeten Anerkennungsurkunde, indem Sie das Antragsformular vollständig ausfüllen und elektronisch abschicken. Wählen Sie in den Antragsdetails den Antrag auf Ausstellung einer unbefristeten Anerkennungsurkunde. Drucken Sie anschließend das Antragsformular aus und reichen dieses zusammen mit allen benötigten Unterlagen (siehe Checkliste Ihres Antrags) beim Studierendenservice - Zulassung International ein.

Achtung: Alle zu bewertenden Vorbildungsnachweise müssen Sie in Originalsprache und Übersetzung (außer französische und englische Dokumente) als amtlich beglaubigte Kopien einreichen.

Für die Umwandlung Ihrer befristeten Urkunde in eine unbefristete erheben wir keine Gebühr.

Läuft die Anerkennung der Zeugnisse / die Bewerbung bei der Universität Mainz für ausländische Studierende über UniAssist?

Nein, Sie bewerben sich direkt bei der Uni Mainz. Weitere Infos dazu finden Sie auf der Internetseite https://www.studium.uni-mainz.de/bewerberinnen-mit-auslaendischen-zeugnissen/.

Kann ich einen persönlichen Termin mit den Sachbearbeitern des Bereichs Anerkennung vereinbaren?

Ja. Wenn Sie Fragen zur Anerkennung haben und einen Termin möchten, schreiben Sie uns eine E-Mail an

Bitte schreiben Sie uns, was Sie wissen wollen, damit wir den Termin vorbereiten können.

Ich bin Flüchtling, gilt für mich ein besonderes Anerkennungsverfahren?

Nein, es gilt dasselbe Verfahren wie für alle anderen Personen mit ausländischen Zeugnissen. Bitte beachten Sie auch die zwei nachfolgenden FAQs

Ich bin Flüchtling, und ich habe nicht mehr alle meine Zeugnisse. Kann ich mit unvollständigen Unterlagen einen Antrag auf Anerkennung stellen?

Ja, bitte stellen Sie den Antrag auf Anerkennung. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag auf Anerkennung die folgenden Unterlagen bei: einen vollständigen Lebenslauf (aller Tätigkeiten, nicht nur akademische), eine Kopie Ihres Passes oder Aufenthaltstitels, aus dem der Flüchtlingsstatus hervorgeht und die vorhandenen Zeugnisse oder Bescheinigungen, die Rückschlüsse auf Ihre Ausbildung ermöglichen. Bitte beachten Sie, dass die gleichen formalen Anforderungen gelten, wie für vollständige Unterlagen.

Hinweis: Zur Bearbeitung Ihres Antrags auf Anerkennung mit unvollständigen Zeugnissen kann es nötig sein, dass Sie einen TestAS nachweisen müssen. Dies wird anhand einer Einzelfallentscheidung festgelegt und Ihnen bei Bedarf mitgeteilt. Bitte legen Sie daher bereits bei Antragstellung einen Nachweis Ihres TestAS Ergebnisses bei oder bemühen Sie sich rechtzeitig um eine Anmeldung zum TestAS.

Ich bin Flüchtling und habe gar keine Zeugnisse mehr. Was kann ich tun?

Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin. Wenn Sie im Anschluss daran einen Antrag auf Anerkennung stellen, legen Sie bitte die folgenden Unterlagen bei: einen lückenlosen Lebenslauf (aller Tätigkeiten, nicht nur akademische, von der Geburt bis zum Tag der Antragstellung) und eine Kopie Ihres Passes oder Aufenthaltstitels, aus dem der Flüchtlingsstatus hervorgeht. Zusätzlich wird zum Nachweis Ihrer Studierfähigkeit auch der Nachweis über das Ergebnis des TestAS-Kernmoduls benötigt.

Wie stelle ich einen erneuten Antrag auf Anerkennung, wenn ich in der Vergangenheit bereits einen gestellt habe?

Wenn Sie innerhalb eines Jahres nach Stellung eines früheren Antrags auf Anerkennung in Jogustine einen erneuten Antrag stellen möchten (z.B. weil Sie neue Zeugnisse erworben haben), setzen Sie sich bitte unbedingt erst mit uns in Verbindung: incomings@international.uni-mainz.de mit dem Betreff: ZUL-A.

 

FRAGEN ZU DEN ANERKENNUNGSUNTERLAGEN

Welche Unterlagen muss ich für die Anerkennung einreichen?

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

      • Ihr Schulabschlusszeugnis mit Fächer- und Notenübersicht.
      • Ggf. den Nachweis über die bestandene Hochschulaufnahmeprüfung
      • Falls Sie schon studiert haben, Ihre Hochschulzeugnisse oder den Nachweis über bereits erbrachte Studienleistungen (inklusive Fächer- und Notenübersicht).
      • Zudem müssen für alle Zeugnisse Übersetzungen vorliegen, sofern das Zeugnis nicht auf Deutsch, Englisch oder Französisch ausgestellt wurde.
      • Eine unbeglaubigte Kopie der personenbezogenen Seite Ihres Passes, aus der Ihr Vor- und Nachname sowie Ihr Geburtsdatum hervorgehen.

Alle Zeugnisse (Originalsprache und Übersetzung) müssen amtlich beglaubigt sein (Infos dazu siehe unten).

Bitte beachten Sie außerdem unsere Länderhinweise.

Informationen zur Bewertung ausländischer Zeugnisse finden Sie im Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse ANABIN.

Wo kann ich meine Zeugnisse amtlich beglaubigen lassen (in Deutschland / im Ausland)?

Die genauen Regelungen finden Sie auf der Internetseite Beglaubigung von Unterlagen. Auf der dritten Seite des Antrags auf Anerkennung finden Sie ebenfalls Informationen dazu, wer berechtigt ist, Beglaubigungen im In- und Ausland auszustellen.

Welche Dokumente muss ich amtlich beglaubigen lassen?

Alle für die Bewertung relevanten Zeugnisse müssen amtlich beglaubigt sein!

      • Die originalsprachlichen Zeugnisse müssen amtlich beglaubigt werden. Eine einfache Kopie, angeheftet an eine beglaubigte Übersetzung, reicht nicht aus.
      • Die Übersetzungen müssen amtlich beglaubigt werden oder vom Übersetzer gestempelt sein.

Einige Stellen beglaubigen keine ausländischen Dokumente. Prüfen Sie daher, welche der zur Beglaubigung eingereichten Dokumente tatsächlich beglaubigt wurden. Dies ist unter anderem anhand des Textes/Stempels der beglaubigenden Behörde zu erkennen, da sich dieser zum Beispiel explizit auf die „Übersetzung eines ausländischen Dokumentes“ beziehen kann.

Hinweis: Eine Übersetzung beinhaltet im Regelfall, zusätzlich zu der Übersetzung, eine Kopie des originalsprachlichen Dokuments. Übersetzer dürfen jedoch nur die von ihnen selbst ausgestellten Dokumente beglaubigen.

Tipp: Nehmen Sie sowohl das vom Übersetzer ausgestellt Dokument (Übersetzung) als auch Ihr ursprachliches Originalzeugnis mit zur Beglaubigungsstelle. So stellen Sie sicher, dass beide Dokumente (Originalsprache und Übersetzung) beglaubigt werden können. Zur Beglaubigung muss immer das Original eines Dokumentes vorliegen, amtlich beglaubigte Kopien oder Scans können nicht erneut kopiert und beglaubigt werden.

Die Ausweiskopie muss nicht beglaubigt werden.

Informationen dazu, welche Dokumente Sie einreichen müssen finden Sie weiter oben in den FAQs. Informationen dazu, welche Stellen amtlich beglaubigen dürfen finden Sie auf der Internetseite Beglaubigung von Unterlagen und im Antrag auf Anerkennung.

Ich habe meinen Namen geändert, was muss ich tun?

Wenn Ihr heutiger Name auf dem Antragsformular nicht mit dem Namen auf einem oder mehreren Zeugnissen oder der Passkopie übereinstimmt, müssen Sie uns einen Namensänderungsnachweis als amtlich beglaubigter Kopie und ggf. als amtlich beglaubigte Übersetzung (wenn das Dokument nicht in Deutsch, Englisch oder Französisch ausgestellt ist) zusammen mit Ihren Unterlagen einreichen. Den Namensänderungsnachweis können Sie z.B. durch eine Heiratsurkunde nachweisen.

Ist mein Diploma supplement ausreichend?

Nein. Es handelt sich wie der Name schon sagt um eine Ergänzung des Diploms/des Abschlusses. Die Verleihungsurkunde muss daher immer zusammen mit dem Diploma supplement eingereicht werden. Das gilt sowohl für die Anerkennung der Zeugnisse als auch bei einer späteren Bewerbung zum Studium.

Kann/ Muss ich auch Originalzeugnisse einreichen?

In der Regel nehmen wir keine Originale an, da diese immer bei Ihnen bleiben sollten. Originalzeugnisse sollten Sie nur nach Aufforderung durch den Studierendenservice-Zulassung International einreichen. Beachten Sie aber bitte, dass dies auf Ihr Risiko geschieht. Die JGU haftet nicht für unverlangt eingereichte Dokumente!

Ich habe in meinem Land eine Hochschulaufnahmeprüfung gemacht, aber dafür kein Zeugnis bekommen. Was kann ich tun?

Ob für die Bewertung Ihrer ausländischen Vorbildungsnachweise ein Nachweis über das Bestehen einer Hochschulaufnahmeprüfung notwendig ist, entnehmen Sie bitte den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (www.anabin.de). Sollte ein Bewertungsvorschlag explizit auf die Hochschulaufnahmeprüfung hinweisen (z.B. bei Iran, Türkei oder Vietnam), so ist die Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses zwingend erforderlich. In allen anderen Fällen ist das nicht notwendig.

Muss ich bereits meine Deutsch- oder Englischkenntnisse nachweisen, wenn ich den Antrag auf Anerkennung stelle?

Nein. Bei der Prüfung Ihrer Zeugnisse ist der Nachweis von Deutsch- und anderen Sprachkenntnissen noch nicht erforderlich. Bitte reichen Sie die Sprachnachweise erst bei der Online-Bewerbung um einen Studienplatz ein.

Ich werde den Schulabschluss im Ausland bekommen, nachdem ich an der Uni Mainz anfangen möchte zu studieren, und möchte rechtzeitig die Anerkennung machen. Ich habe aber noch kein Zeugnis. Was kann ich tun?

Der Antrag auf Anerkennung kann erst gestellt werden, wenn das Schulabschlusszeugnis mit Notenübersicht vorliegt.

Muss ich auch mein Grundschulzeugnis einreichen?

Nein, wir benötigen keine Grundschulzeugnisse.

Bekomme ich meine Zeugniskopien nach der Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung zurück?

Ja, nachdem die Anerkennung abgeschlossen ist und die Anerkennungsurkunde in Ihren JoGuSTINe-Account hochgeladen wurde, senden wir Ihnen die eingereichten Unterlagen per Post zurück.

Muss der TestAS auf Deutsch abgelegt werden?

Nein. Die Sprache, in der der TestAS abgelegt wird ist für die Bewertung unerheblich.

FRAGEN ZU BEARBEITUNGSGEBÜHREN

Kann ich die 60€ für den Antrag auf Anerkennung auch in bar bezahlen?

Nein, leider können wir kein Bargeld annehmen. Bitte überweisen Sie die Bearbeitungsgebühr auf unser Konto. Informationen dazu finden Sie hier: https://www.studium.uni-mainz.de/anerkennung-auslaendischer-vorbildungsnachweise/

Kann eine andere Person für mich die Überweisung der 60€ machen?

Ja, das ist kein Problem. Achten Sie aber bitte darauf, dass in der Zeile „Verwendungszweck“ IHR Name und IHR Geburtstag (wichtig: in der Form TT.MM.JJJJ) erscheint, damit wir das Geld richtig zuordnen können.

Wo finde ich die Bankverbindung für die Gebühren zum Anerkennungsantrag?

Alle Informationen zur Bankverbindung finden Sie  hier: https://www.studium.uni-mainz.de/anerkennung-auslaendischer-vorbildungsnachweise/

FRAGEN ZUR NOTENUMRECHNUNG

Warum stehen auf meiner Anerkennungsurkunde mehrere Noten / mehrere Ergebnisse?

Wenn es möglich ist, dass Sie sich für verschiedene Abschlussniveaus (z.B. Bachelor, Master) oder verschiedene Fächer(gruppen) bewerben können, werden auch mehrere Noten und Ergebnisse auf der Anerkennungsurkunde angegeben.

Bei jeder Entscheidung sind genau die Zeugnisse aufgelistet, auf denen die jeweilige Entscheidung beruht. Ändern sich die Zeugnisse, die für eine weitere Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, ändert sich auch die Note.

Wie wird meine ausländische Note in das deutsche Notensystem umgerechnet?

Die Berechnung der deutschen Note aus den ausländischen Hochschulzugangs- und Studienzeugnissen erfolgt mit Hilfe der modifizierten bayrischen Formel (Anlage zum KMK-Beschluss vom 15.03.1991 in der jeweils aktuellen Fassung über die Festsetzung der Gesamtnote ausländischer Hochschulzugangszeugnisse). Diese Formel lautet: 1 + 3(Maximalnote – erreichte Note) / (Maximalnote – Minimalnote).

Für die Festlegungen der einzubeziehenden ausländischen Höchst- und Mindestbestehensnote werden in der Regel die in anabin hinterlegten Notensysteme herangezogen. Weicht das verwendete Notensystem, das auf dem Zeugnis oder durch Bescheinigung der ausstellenden Hochschule nachgewiesen ist, von den in anabin hinterlegten Notensystemen ab, wird das nachgewiesene Notensystem angewandt.

Ist auf einem Zeugnis eine numerische Gesamtnote ausgewiesen, wird die deutsche Note aus dieser Gesamtnote berechnet (z.B. GPA 3,87). Gesamtverbalnoten (z.B A, very good) werden nicht zur Notenberechnung herangezogen. Verbaleinzelnoten werden in numerische Noten umgesetzt, wobei bei Notenspannen der Höchstwert angenommen wird (siehe Beispiele). Wird ein Notensystem mit nur zwei Notenschritten verwendet (z.B. VG, G) kann eine Gesamtnote nicht berechnet werden. Die ausstellende Institution sollte eine ggf. gewichtete numerische Gesamtnote ausweisen und die Notenskala angeben.

Ist ein Fach nur mit bestanden vermerkt (es wurde keine Leistungsnote ausgewiesen), wird dieses Fach nicht in die Notenberechnung einbezogen.

Bei Vorliegen verschiedener Hochschulzugangsberechtigungs-Teile ergibt sich die Gesamtnote aus den einzelnen Durchschnittsnoten (z.B. Schule + 1 Studienjahr; Schule und Hochschulaufnahmeprüfung; die Summe aller studierten Semester)

Enthält der Qualifikationsnachweis keine Gesamt- oder Durchschnittsnote oder lässt sich diese nicht auf Grund geltender Bestimmungen ermitteln, wird die deutsche Durchschnittsnote auf 4,0 festgesetzt.

Beispiele für die Umsetzung von Verbaleinzelnoten in numerische Einzelnoten:

Ausländische Verbal-noteNumerische ausländische NoteMaximalnote für die bayrische Formel Minimalnote für die bayrische Formel
A, B, C, D4, 3, 2, 1A = 4D = 1
Excellent, very good, good, pass4, 3, 2, 1Excellent = 4Pass = 1
A (100-90), B (89-80), C (79-70), D (69-60)100, 89, 79, 69A = 100D = 60
A (100-70), B (69-60), C (59-50)100, 69, 59A = 100C = 50
Ausgezeichnet, gut, befriedigend5, 4, 3Ausgezeichnet = 5Befriedigend = 3
ECTS: A, B, C, D, E5, 4, 3, 2, 1A = 5E = 1
VG,G *
*keine Gesamtnoten-berechnung möglich
1, 2VG = 1G = 2

FRAGEN ZU SONSTIGEN ABSCHLÜSSEN

Wie wird mein Double/Multiple/Joint Degree-Abschluss bzw. -Programm bewertet?

Bei einem „Double / Multiple oder Joint Degree“ (Studienabschluss, bei dem zwei oder mehrere Hochschulen beteiligt sind) oder einem Hochschulabschluss, der im Rahmen eines „Joint Program“ erworben wurde, müssen sowohl die zeugnisausstellende Hochschule als auch die Bildungseinrichtung(en), an der/an denen das Studium tatsächlich absolviert wurde, staatlich anerkannt und akkreditiert sein. Ist eine der beteiligten Institutionen oder einer der beteiligten Studiengänge nicht anerkannt, kann der Abschluss für ein weiteres Studium an der JGU nicht anerkannt werden (siehe European Recognition Manual for Higher Education Institutions).

FRAGEN ZUR ZWEITSCHRIFT

Was ist eine Zweitschrift und in welchen Fällen benötige ich sie?

Eine Zweitschrift ist keine Kopie der Anerkennungsurkunde, sondern eine erneute Ausstellung des Originals. Sie benötigen eine Zweitschrift nur dann, wenn Sie eine Anerkennungsurkunde in Papierform erhalten haben und Sie diese Urkunde verloren haben.

Seit Juli 2018 stellen wir die Anerkennungsurkunden nicht mehr in Papierform aus, sondern laden die elektronische Urkunde nach Ende der Bearbeitung auf JOGU-StINe hoch.

Ich habe meine Anerkennungsurkunde verloren / Die Anerkennungsurkunde ist nicht bei mir angekommen. Was soll ich tun?

Dies betrifft Sie, wenn Sie vor Juli 2018 eine Anerkennungsurkunde in Papierform erhalten haben.

Bei Verlust der Anerkennungsurkunde kann kostenpflichtig eine Zweitschrift beantragt werden. Für die Ausstellung der Zweitschrift erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 16 Euro. Sie finden den Antrag auf Ausstellung auf dieser Internetseite:
https://www.studium.uni-mainz.de/anerkennung-auslaendischer-vorbildungsnachweise/ oder hier: Antrag auf Zweitschrift.

Sollte die Anerkennungsurkunde auf dem Postweg verloren gegangen sein, müssen Sie ebenfalls eine Zweitschrift beantragen.