Der Masterabschluss „Master of Arts (M.A.)“ ist der typische Studienabschluss für weiterführende Studiengänge im Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften. An der JGU sind dies die Fächer der Fachbereiche 02, 05, 06 und 07. Die Fachbereiche 02, 05 und 07 regeln ihre Masterstudiengänge in einer gemeinsamen Prüfungsordnung, deren Grundzüge im Folgenden zusammenfassend dargestellt sind.
Übersicht
Studienpläne und Prüfungsordnungen
Die Rechtsgrundlage für die Masterstudiengänge mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) an der JGU bildet die 'Ordnung der Fachbereiche 02, 05 und 07 für die Prüfung in Masterstudiengängen', die Sie auf den Serviceseiten der Abteilung Studium und Lehre finden.
Im fachspezifischen Anhang der Prüfungsordnung finden Sie die Zugangsvoraussetzungen und die Modulstruktur (Pflicht-, Wahlpflicht- und Aufbaumodule) der einzelnen Studienfächer.
Zugangsvoraussetzungen
Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist der Nachweis eines Bachelorabschlusses oder eines Studienabschlusses, der sich nicht wesentlich unterscheidet, an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland in dem jeweiligen Fach.
In der Regel müssen durch den ersten Abschluss mindestens 60 Leistungspunkte (LP) im entsprechenden Fach nachgewiesen werden.
Da man an der JGU während des Studiums im Beifach eines Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs 60 LP erwirbt, ist es – nach Prüfung der weiteren fachspezifischen Zugangsvoraussetzungen – möglich, auch im Beifach ein Masterstudium anzuschließen. Gleiches gilt für einen Bachelorabschluss im Lehramtsstudiengang Bachelor of Education. Da man hier in den beiden Fachwissenschaften jeweils 65 LP erwirbt, besteht die Möglichkeit den Studiengang zu wechseln und den Masterabschluss „Master of Arts“ in einer der Fachwissenschaften anzustreben.
Informationen zu den jeweiligen fachspezifischen Zugangsvoraussetzungen und zum Bewerbungsverfahren finden Sie hier.
Fremdsprachenkenntnisse
Es wird grundsätzlich in allen Masterstudiengängen vorausgesetzt, dass die Studierenden über ausreichende passive und aktive englische Sprachkenntnisse verfügen, die zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen. In einigen Fächern sind darüber hinaus weitere fachspezifische Sprachkenntnisse gefordert, die im Fächer-Anhang der Ordnung der Fachbereiche 02, 05 und 07 für die Prüfung in Masterstudiengängen aufgeführt sind. Sie finden diese auch auf den Steckbriefen der einzelnen Studienfächer.
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Masterprüfung und Fristen
Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit und die abschließende Masterprüfung beträgt zwei Jahre (4 Semester). Im Rahmen des Masterstudiengangs sind insgesamt mindestens 120 Leistungspunkte zu erreichen.
Die Masterprüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen:
- den studienbegleitenden Modulprüfungen (verschiedene Formen: mündlich, schriftlich, praktisch)
- der schriftlichen Masterarbeit (3–6 Monate Bearbeitungszeit; in der Regel 20–30 LP),
- der mündlichen Abschlussprüfung (Dauer 30–45 Minuten; in der Regel 5 LP).
Zur Ermittlung der Gesamtnote der Masterprüfung werden die Noten für die einzelnen Modulprüfungen, die Note für die Masterarbeit und die Note der mündlichen Abschlussprüfung mit den jeweiligen Leistungspunkten multipliziert, addiert und durch die Gesamtzahl der einbezogenen Leistungspunkte dividiert.
Erfolgt die Meldung zur Masterarbeit nicht spätestens zum Abschluss des vierten Studienjahres, gilt die Masterarbeit als erstmals nicht bestanden.
Pflicht-Modulprüfungen und Wahlpflicht-Modulprüfungen können in allen Teilen, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, höchstens zweimal wiederholt werden.
Die Meldung zur ersten Wiederholung einer Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Nichtbestehen erfolgen, die Meldung zur zweiten Wiederholung innerhalb von sechs Monaten nach dem Nichtbestehen der ersten Wiederholung. In begründeten Fällen können längere Fristen vorgesehen werden, für die erste und eine zweite Wiederholung insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Jahre. Werden Fristen für die Meldung zur Wiederholung von Prüfungen versäumt, gelten die versäumten Prüfungen als nicht bestanden.
Studienaufbau und Studien- sowie Prüfungsleistungen
Die Lehrveranstaltungen des Masterstudiengangs werden im Rahmen von Modulen angeboten. 'Modul' bezeichnet thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmte, in sich abgeschlossene Lehreinheiten.
Die Verteilung und der Umfang der zu belegenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule variiert von Studienfach zu Studienfach. Teilweise gehören Praktika oder Studienaufenthalte im Ausland verpflichtend zum Curriculum. Alle Details zum Studienaufbau sind im jeweiligen fachspezifischen Anhang der Prüfungsordnung geregelt.
Lehrveranstaltungen oder Module, die bereits in identischer Form in dem jeweiligen Masterstudiengang zugrundeliegenden Bachelorstudiengang absolviert wurden, können im Masterstudiengang nicht belegt werden. Hiervon ausgenommen sind Leistungen, die zusätzlich zu den für den Bachelorabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden.
Informationen zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen finden Sie hier.