Im Rahmen Ihrer Bewerbung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang (Antrag auf Zulassung zum Studium) können Sie, sofern entsprechende Gründe vorliegen, Sonderanträge stellen. Die Sonderanträge sind zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zu stellen, ein nachträgliches Geltend machen ist nicht möglich.
Achtung: Sonderanträge können nur im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für Deutsche und Deutschen gleichgestellte Personen gestellt werden.
Im Bewerbungsportal Jogustine werden Ihnen im Verlauf Ihrer Online-Bewerbung im Abschnitt „Sonderanträge“ die verschiedenen Sonderanträge zur Auswahl angeboten.
Den Sonderantrag oder die Sonderanträge drucken Sie aus und reichen ihn/sie innerhalb der Bewerbungsfrist unterschrieben zusammen mit den Nachweisen über die im Sonderantrag geltend gemachten Gründe im Studierendenservice ein.
Eine Information über das Ergebnis der Prüfung Ihres Sonderantrag/Ihrer Sonderanträge (Bewilligung oder Ablehnung) erhalten Sie mit der Entscheidung über Ihren Antrag auf Zulassung (d.h. mit dem Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid).
Mögliche Sonderanträge
- Antrag auf bevorzugte Zulassung
- Härtefall
- Ausbildung vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung oder besondere Art der Hochschulzugangsberechtigung
- Bevorzugte Zulassung nach Unterbrechung des Studiums für einen Auslandsaufenthalt
- Antrag auf Verbesserung der Wartezeit
- Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote
Antrag auf bevorzugte Zulassung
Diesen Sonderantrag können Sie stellen, wenn Sie innerhalb der letzten beiden Semester bereits einen Zulassungsbescheid für das Studium im beantragten Studiengang an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz erhalten haben, das Studium aber aufgrund eines Dienstes nicht antreten konnten.
Als Dienst zählen:
- Wehrdienst oder Dienst beim Bundesgrenzschutz bis zur Dauer von drei Jahren;
- Zivildienst sowie andere Dienste im Ausland gemäß §14b Zivildienstgesetz (ZDG);
- freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, ein europäischer Freiwilligendienst oder das Förderprogramm "Weltwerts", von mindestens sechsmonatiger Dauer;
- Bundesfreiwilligendienst;
- mindestens zweijähriger Dienst als Entwicklungshelfer;
- Betreuung oder Pflege eines leiblichen/adoptierten Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
Nachweise: damaliger Zulassungsbescheid, Nachweis über geleisteten Dienst (jeweils im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie).
Rechtsgrundlage: § 19 Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2010 in der aktuell geltenden Fassung.
Härtefall
Diesen Sonderantrag können Sie stellen, wenn es für Sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, für den genannten Studiengang keine Zulassung zu erhalten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Gemäß der Rechtsprechung sind dies Gründe, die im Falle der Verzögerung der Aufnahme des Studiums einen Studienerfolg von vornherein verhindern und den Ausschluss der oder des Studierenden vom Studium bewirken würden. Ein Studienplatz im Rahmen der Härtefallquote dient daher nicht zur Kompensation für bisherige Härten, sondern zur Vermeidung zukünftiger Härten.
Gründe:
- Besondere gesundheitliche Gründe, die in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegen und eine sofortige Aufnahme des Studiums bzw. den sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern
- Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können.
- Eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht möglich; durch die sofortige Zulassung zum gewünschten Studiengang ist eine berufliche Rehabilitation zu erwarten.
- Sonstige Gründe
- Besondere familiäre und soziale Gründe, die in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegen und eine sofortige Aufnahme des Studiums bzw. einen Studienortwechsel nach Mainz zwingend erfordern
- Ortsnähe (Mainz und Umgebung) erforderlich, um die Pflege oder ärztliche Versorgung für die Bewerberin oder den Bewerber sicherzustellen. Bei Studienortwechsel: Nachweis der aktuellen Einschreibung für den gewünschten Studiengang an einer deutschen Hochschule
- Sonstige Gründe
Nachweise: Geeignete Nachweise über das Vorliegen der genannten Gründe (im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie in deutscher Sprache oder amtlich beglaubigter Übersetzung ins Deutsche).
Bei der Entscheidung darüber, ob ein Härtefall vorliegt bzw. welcher Grad der Härte gegeben ist, muss gemäß der Rechtsprechung ein besonders strenger Maßstab angelegt werden, da eine Zulassung in der Härtefallquote zur Zurückweisung einer anderen, noch nicht zugelassenen Bewerberin oder eines anderen, noch nicht zugelassenen Bewerbers führt.
Ein Antrag auf Härtefall ist auch bei einem Studienfachwechsel, Studienortwechsel oder einem Wechsel in ein höheres Fachsemester zulässig. Gründe, deren Geltendmachung bereits in dem Vergabeverfahren möglich gewesen wäre, das zur Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers im bisherigen Studiengang geführt hatte, können nicht berücksichtigt werden.
Für einen Härtefallantrag aus gesundheitlichen Gründen gilt: Im fachärztlichen Gutachten muss zu den einzelnen Kriterien, die in den möglichen Gründen genannt sind, hinreichend Stellung genommen werden. Wenn z.B. als Begründung für den Härtefallantrag genannt wird, dass die Wartezeit aus gesundheitlichen Gründen nicht sinnvoll überbrückt werden kann, muss das Gutachten diesen Sachverhalt erklären. Das Gutachten muss Aussagen über Art und Schwere der Erkrankung oder Behinderung sowie eine individuelle Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten; ein Hinweis auf eine statistische Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus. Für die Beurteilung eines Härtefallantrags aus gesundheitlichen Gründen ist die individuelle wahrscheinliche Auswirkung der Erkrankung auf die zukünftige Studierfähigkeit entscheidend. Das Gutachten muss auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.
Rechtsgrundlage: § 15 Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2010 in der aktuell geltenden Fassung i.V.m. Anlage 3 Hochschulauswahlsatzung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 30. Dezember 2010 in der aktuell geltenden Fassung.
Ausbildung vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung oder besondere Art der Hochschulzugangsberechtigung
Diesen Sonderantrag können Sie stellen, wenn Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben haben und vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder wenn Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 an einem Abendgymnasium oder Kolleg erworben haben.
Nachweise: Hochschulzugangsberechtigung und Nachweis über die abgeschlossene Berufsausbildung (amtlich beglaubigte Kopien).
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 4 Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2010 in der aktuell geltenden Fassung.
Bevorzugte Zulassung nach Unterbrechung des Studiums für einen Auslandsaufenthalt
Diesen Sonderantrag können Sie stellen, wenn Sie Ihr Studium an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Dauer eines fachbedingten, vom zuständigen Fachbereich für sinnvoll gehaltenen Auslandsaufenthalt unterbrochen haben und sich für denselben Studiengang erneut bewerben.
Nachweise: Befürwortung des fachbedingten Auslandsaufenthaltes durch den zuständigen Fachbereich (Original).
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 4 Nr. 2 Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2010 in der aktuell geltenden Fassung.
Antrag auf Verbesserung der Wartezeit
Diesen Sonderantrag können Sie stellen, wenn besondere Umstände Sie gehindert haben, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben. Die besonderen Umstände müssen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegen und dürfen von dieser/diesem nicht zu vertreten sein.
Nachweise: Geeignete Nachweise über das Vorliegen der genannten Gründe (im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie in deutscher Sprache oder amtlich beglaubigter Übersetzung ins Deutsche).
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 3 Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2010 in der aktuell geltenden Fassung.
Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote
Diesen Sonderantrag können Sie stellen, wenn besondere Umstände Sie gehindert haben, einen besseren Notendurchschnitt zu erreichen. Die besonderen Umstände müssen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegen und dürfen von dieser/diesem nicht zu vertreten sein. Hierunter fallen Bewerber/innen, die durch unverschuldete Umstände daran gehindert waren, die ihnen mögliche volle schulische Leistung zu erbringen.
Gründe: Längere Abwesenheit vom Unterricht, Schwerbehinderung, längere schwere Erkrankung, sonstige gesundheitliche Umstände, Schwangerschaft, besondere wirtschaftliche Umstände, sonstige soziale Umstände, Versorgung von Kindern, Pflege von Angehörigen, Betreuung minderjähriger Geschwister, Verlust eines Elternteils/beider Elternteile, häufiger Schulwechsel aufgrund von Umzügen, sonstige familiäre Umstände, Zugehörigkeit zum A-, B- oder C-Kader der Bundesportfachverbände, sonstige vergleichbare Umstände.
Nachweise: Geeignete Nachweise über das Vorliegen der genannten Gründe (im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie in deutscher Sprache oder amtlich beglaubigter Übersetzung ins Deutsche).
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 5 Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2010 in der aktuell geltenden Fassung.