Studentischer Mutterschutz

Wenn Sie während Ihres Studiums an der JGU schwanger werden, bitten wir Sie darum, uns Ihre Schwangerschaft möglichst frühzeitig mitzuteilen.. Dasselbe gilt, wenn Sie bereits entbunden haben und eine Stillzeit anmelden möchten.

Erst mit der Anzeige einer Schwangerschaft bzw. Stillzeit kommt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) an der JGU für Sie zur Anwendung. Die JGU ist erst nach erfolgter Anzeige in der Lage, Sie und Ihr Kind zu schützen.

Nach der Anzeige fallen Ihre Lehrveranstaltungen und Prüfungen unter den Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes. Tätigkeiten wie Bibliotheksbesuche, bei denen Ihnen die Universität Ort, Zeit und Ablauf nicht verpflichtend vorschreibt, sind davon nicht betroffen. Die Regelungen des MuSchG gelten bis zu 12 Monate nach der Geburt.

Neben der Vermeidung etwaiger Gefahren für Sie und Ihr Kind gelten u.a. die folgenden Regelungen:
Während der Mutterschutzfrist sind Sie von Lehrveranstaltungen und Prüfungen freigestellt. Diese Frist umfasst in der Regel 14 Wochen. Sie beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt.

Eine sich an die Geburt anschließende Stillzeit können Sie für eine Höchstdauer von einem Jahr ab Geburt Ihres Kindes in Anspruch  nehmen. Als Stillende steht in dieser Zeit mindestens zweimal täglich eine 30-minütige Freistellung zum Stillen zu.

Wie läuft die Anzeige ab?

Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit melden Sie uns unkompliziert online über JOGU-StINe. (Service → Anträge → elektronische Anträge).

Ihren Nachweis in Form des Mutterpasses oder eines ärztlichen Attests laden Sie im Antrag hoch. Alle Daten, die Sie nicht preisgeben möchten, dürfen Sie selbstverständlich schwärzen. Wir benötigen nur Ihren Namen und den Entbindungstermin.

Mit dem Abschicken gelten für Sie die generellen Gefährdungsbeurteilungen Ihrer Lehrveranstaltungen. Sie finden die Gefährdungsbeurteilung im Download Center unten auf dieser Seite. Damit soll sichergestellt werden, dass umgehend Maßnahmen zu Ihrem Schutz getroffen werden. Diesen generellen Gefährdungsbeurteilungen können Sie entnehmen, ob die betreffende Lehrveranstaltung für Schwangere und Stillende geeignet ist oder nicht.

Wir informieren Ihre(n) Fachbereich(e) über Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit. Dort wird jede von Ihnen während Ihrer Schwangerschaft/Stillzeit besuchte Lehrveranstaltung und Prüfung auf potentielle Gefahren überprüft und im Anschluss eine konkretisierende Gefährdungsbeurteilung erstellt, die individuell auf Sie zugeschnitten ist. Diese ersetzt die generellen Gefährdungsbeurteilungen und ist fortan zu beachten.

Kann ich auch während der Mutterschutzfrist an Lehrveranstaltungen/Prüfungen teilnehmen?

Ihre vorläufige, anhand des errechneten Entbindungstermins berechnete, Mutterschutzfrist leiten wir an Ihren Fachbereich weiter. Während dieser Schutzfrist darf grundsätzlich keine Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen von Ihnen eingefordert werden.

Die Schutzfristen sind für Sie als schwangere Studentin allerdings nicht verpflichtend. Sie können selbst entscheiden, ob Sie Ihr Studium weiterbetreiben oder die vor- und nachgeburtlichen Schutzfristen in Anspruch nehmen möchten.

Möchten Sie auch während der Schutzfrist an Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen teilnehmen, teilen Sie dies Ihrem Fachbereich formlos per Mail mit.