Krankenversicherungspflicht:
Als Studierende*r unterliegen Sie im Grundsatz einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Das heißt, Sie müssen sich entweder bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern oder sich durch eine gesetzliche Krankenkasse von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Befreien lassen können sich Studierende, die
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über eine private Krankenversicherung versichert sind oder |
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das 30. Lebensjahr vollendet haben |
Ausgenommen von der Krankenversicherungspflicht sind diese Personen:
Folgende Personengruppen unterliegen während des Studiums keiner gesetzlichen Krankenversicherungspflicht und können eingeschrieben werden, ohne einen Nachweis über die Krankenversicherung im Rahmen des Krankenkassenmeldeverfahrens zu führen:
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Teilnehmer*innen an Deutschkursen |
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Studienkollegiat*innen, |
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Doktorand*innen |
Neu: Elektronisches Krankenkassenmeldeverfahren
Ab dem 01. Dezember 2021 tauscht die JGU die Informationen über den Krankenversicherungsstatus der Studierenden ausschließlich elektronisch mit den gesetzlichen Krankenkassen aus. Ab diesem Zeitpunkt nehmen wir Meldungen in Papierform nicht mehr an.
Die Krankenkassen melden an die JGU:
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Die JGU meldet an die Krankenkassen:
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Was bedeutet das für Sie?
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Bewerber*innen
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Sie sind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert: |
Spätestens zum Zeitpunkt der Einschreibung benötigen wir von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine elektronische Meldung über Ihren Versicherungsstatus (Gesetzlich versichert, M10.1.)
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Sie können sich von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen (z.B. privat Versicherte): |
Spätestens zum Zeitpunkt der Einschreibung benötigen wir von einer beliebigen gesetzlichen Krankenkasse eine elektronische Meldung über Ihren Versicherungsstatus (Befreiung von der Versicherungspflicht, M10.2).
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Studierende
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Sie sind bereits an der JGU eingeschrieben: |
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Sie sind an der JGU eingeschrieben und wechseln Ihre Krankenkasse: |
Im Fall eines Krankenkassenwechsels benötigt die JGU von Ihrer neuen Krankenkasse eine elektronische Meldung über den Krankenkassenwechsel (M11).
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