Für die Fächer Pharmazie, Zahnmedizin und Medizin werden viel mehr Bewerbungen abgegeben als Studienplätze vorhanden sind. Diese drei Studiengänge sind deshalb an allen deutschen Hochschulen zulassungsbeschränkt, weshalb die Studienplätze im ersten Fachsemester zentral bei der Stiftung für Hochschulzulassung („Hochschulstart“) vergeben werden.

Alle Informationen rund um die Voraussetzungen und die Bewerbung für das erste Fachsemester finden Sie direkt auf der Homepage hochschulstart.de.

Sie bewerben sich für das erste Fachsemester bei „hochschulstart.de„, wenn einer dieser Punkte auf Sie zutrifft:

  • Sie besitzen die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedslandes der EU.
  • Sie besitzen die Staatsbürgerschaft eines der EWR-Staaten.
  • Sie haben ein deutsches Abitur erworben.
  • Sie haben einen deutschen Hochschulabschluss erworben.

Wenn Sie Ihren Schulabschluss im Ausland erworben haben und weder die deutsche, europäische noch die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzen, bewerben Sie sich für die Staatsexamensstudiengänge Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin bei der JGU.

Internationale Bewerber*innen:

Sie haben ihre Schule oder Ihre Vorbildung nicht in Deutschland absolviert? Dann informieren Sie sich zunächst über eine Anerkennung Ihrer Zeugnisse und eventuell benötigte Deutschkenntnisse.

Auf hochschulstart.de finden Sie genaue Informationen, wie die Stiftung für Hochschulzulassung die Studienplätze in den Fächern Pharmazie, Medizin und Zahnmedizin (PMZ) vergibt. Dort können Sie auch die Werte der Auswahlgrenzen in den Quoten „Abiturbesten„, „Auswahlverfahren der Hochschule (AdH)“ und „Zusätzliche Eignungsquote (ZEQ)“ nachlesen.


Die Festlegung der Auswahlkriterien der JGU für die Quoten AdH und ZEQ können Sie unten unter „Unsere Regeln für Ihren Studienplatz“ einsehen.

Wenn Ihre Bewerbung erfolgreich war, finden Sie Ihren Zulassungsbescheid auf hochschulstart.de. Dort erhalten Sie alle Informationen über die weiteren Schritte und wie Sie die Einschreibung beantragen können.

Sollten Sie keine Zulassung erhalten, erfahren Sie ebenfalls auf hochschulstart.de welche weiteren Optionen Sie nun haben, z.B. die Teilnahme an Nachrückverfahren.

Die Vergabe von Studienplätzen findet in verschiedenen Quoten statt.

In den sog. „Vorabquoten“ wird ein Anteil der Studienplätze an besondere Bewerber*innengruppen vergeben:

  • 2 % für Fälle außergewöhnliche Härte
  • 2,2 % für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
  • 2 % für internationale Bewerber*innen
  • 3 % für Zweitstudiumsbewerber*innen
  • 10,8 % für Bewerber*innen, die sich verpflichtet haben, in Bereichen des öffentlichen Bedarfs tätig zu werden
    6,3 % in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten („Landarztquote„),
    3 % in der kinderärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten („Landkinderarztquote“) oder
    1,5 % im öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD-Quote)
  • 2 % für Fälle außergewöhnliche Härte
  • 1,4 % für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
  • 5 % für internationale Bewerber*innen
  • 3 % für Zweitstudiumsbewerber*innen
  • 2 % für Fälle außergewöhnliche Härte
  • 0,5 % für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
  • 5 % für internationale Bewerber*innen
  • 3 % für Zweitstudiumsbewerber*innen

Die übrigen Studienplätze werden in den sog. „Hauptquoten“ vergeben, davon anteilig

  • 30% der Studienplätze nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung („Abiturbestenquote“) (in der Regel Abitur, bezogen auf Landesquoten),
  • 60% der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen nach Kriterien, die durch die Hochschulen selbst festgelegt wurden,
  • 10% der Studienplätze in der Zusätzliche Eignungsquote (ZEQ) , in der nur schulnotenunabhängige Auswahlkriterien verwendet werden.

60% der Studienplätze vergibt die Stiftung für Hochschulzulassung also nach Kriterien, die die jeweilige Hochschule selbst bestimmt.

Diese Kriterien gelten für die Plätze an der JGU:

Auswahlverfahren der JGU | 60 %
Es können max. 100 Punkte erreicht werden:

Zusätzlicher Eignungsquote (ZEQ) | 10 %

Es können max. 100 Punkte erreicht werden.

Auswahlverfahren der JGU | 60 %
Es können max. 100 Punkte erreicht werden:

Zusätzlicher Eignungsquote (ZEQ) | 10 %

Es können max. 100 Punkte erreicht werden.

Auswahlverfahren der JGU (AdH) | 60 %
Es können max. 100 Punkte erreicht werden.

Zusätzlicher Eignungsquote (ZEQ) | 10 %

Es können max. 100 Punkte erreicht werden.

Sie haben anrechenbare Leistungen und wollen sich direkt an der JGU über JOGU-StINe für ein höheres Fachsemester bewerben? Dann wenden Sie sich vorab an das entsprechende Prüfungsamt.

Zuständig für die Anerkennung von Studienleistungen für Studierende, die in Rheinland-Pfalz geboren sind oder in Rheinland-Pfalz für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie eingeschrieben sind, ist das Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin, Pharmazie, Psychotherapie und Zahnmedizin beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Wenn Sie in einem anderen Bundesland als Rheinland-Pfalz in Pharmazie eingeschrieben sind, wenden Sie sich für die Anerkennung an das jeweilige Landesprüfungsamt.

Wenn Sie nicht in Rheinland-Pfalz geboren sind und nicht an einer deutschen Hochschule in Pharmazie eingeschrieben sind, erfolgt die Anerkennung Ihrer bisher erbrachten Studienleistungen durch folgendes Prüfungsamt: Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen


Bedenken Sie, dass möglicherweise auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig sein kann.

Zuständig für die Anerkennung von Studienleistungen für Studierende, die in Rheinland-Pfalz geboren sind, ist das Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin, Pharmazie, Psychotherapie und Zahnmedizin beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Wenn Sie in einem anderen Bundesland als Rheinland-Pfalz geboren sind, ist das Landesprüfungsamt Ihres Geburtsbundeslandes für Sie zuständig. Adressen und Ansprechpartner der zuständigen Landesprüfungsämter finden Sie hier.

Wenn Sie nicht in Deutschland geboren sind, erfolgt die Anerkennung Ihrer bisher erbrachten Studienleistungen durch folgendes Prüfungsamt: Bezirksregierung Düsseldorf Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie


Bedenken Sie, dass möglicherweise auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig sein kann.

Zuständig für die Anerkennung von Studienleistungen für Studierende, die ihren ersten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, ist das Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin, Pharmazie, Psychotherapie und Zahnmedizin beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Wenn Sie Ihren ersten Wohnsitz in einem anderen Bundesland als Rheinland-Pfalz haben, wenden Sie sich für die Anerkennung an das Landesprüfungsamt des entsprechenden Bundeslands.

Wenn Sie Ihren ersten Wohnsitz nicht in Deutschland haben, erfolgt die Anerkennung Ihrer bisher erbrachten Studienleistungen durch folgendes Prüfungsamt: Thüringer Landesverwaltungsamt


Bedenken Sie, dass möglicherweise auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig sein kann.

Bei grundsätzlichen Fragen zur Bewerbung über die Stiftung für Hochschulzulassung wenden Sie sich direkt an:

Bei Fragen zu Ihren Chancen und Möglichkeiten, diese zu verbessern, ist unsere Zentrale Studienberatung für Sie da: