Arbeiten neben dem Studium

Viele Studierende müssen sich ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst verdienen. Beim Jobben neben dem Studium verdienen Sie aber nicht nur Geld, sondern sammeln auch wichtige Berufserfahrung. Auf diesen Seiten finden Sie wichtige Tipps und Informationen.

Wie finde ich einen Job?

Wichtige Informationen zu studentischen Hilfskräften, Werkstudent*innenstatus und Minijobs finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.

Die Regelungen, die für Sie als internationale*r Studierende*r gelten, hat das Bundesministerium des Inneren für Sie zusammengestellt.

Die Anzahl Ihrer Arbeitsstunden hat keinen Einfluss auf Ihren Studierendenstatus.

Viele Stellenangebote finden Sie im Jobportal der JGU unter www.uni-mainz.jobteaser.com und auf den Seiten der Personalabteilung.

Wenn Sie Unterstützung bei der Bewerbung brauchen oder weitere Fragen haben, finden Sie viele Informationen und Beratungsangebote im Portal des Career Service.

Sozialversicherung

Bezüglich der Sozialversicherungspflicht gelten für Studierende besondere Bestimmungen:

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Von dem Arbeitsentgelt, das ordentlich Studierende erzielen, fallen keine Beiträge zu diesen Versicherungen an, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt oder ausschließlich in die vorlesungsfreie Zeit ("Semesterferien") fällt. Bei Letzterem ist jedoch zu beachten, dass bei einem Überschreiten der vorlesungsfreien Zeit von nur einem Tag für die gesamte Zeit der Vollbeschäftigung Versicherungspflicht eintritt! Außerdem dürfen die Beschäftigungen mit mehr als 20 Stunden wöchentlich insgesamt 26 Wochen im Jahr (nicht Kalenderjahr!) nicht überschreiten. Zu der Grenze von 20 Stunden wöchentlich gibt es in Ausnahmefällen noch Toleranzen bei Nachtarbeit oder bei Ausübung der Tätigkeit an Wochenenden. Hier sollte jedoch der Sachverhalt zuvor mit der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber zweifelsfrei abgeklärt werden.

Die Beiträge für die studentische Kranken- und Pflegeversicherung müssen natürlich weiterhin entrichtet werden. Sofern Studierende im Rahmen der Familienversicherung bei den Eltern mitversichert sind, ist das Einkommen der Krankenkasse anzuzeigen. Sofern das Einkommen (abzüglich der Werbungskosten) im Rahmen eines Mini-Jobs EUR 450,- überschreitet, endet die Familienversicherung und es werden Beiträge zu der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Bei anderen Nebentätigkeiten liegt die Verdienstgrenze bei 385 EUR monatlich. Nähere Auskünfte dazu geben die Krankenkassen.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt nicht für

  • Doktorand/innen
  • Studierende in Urlaubssemestern
  • ausländische Studierende, die ein Studienkolleg absolvieren oder im Deutschkurs des Fremdsprachenzentrums immatrikuliert sind
  • Gasthörer/innen
  • Personen, die ihr Studium während einer Beschäftigung aufnehmen, auch wenn sie die Beschäftigung auf 20 Stunden oder weniger verringern. Wird die Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber weitergeführt, muss mindestens ein Zeitraum von 2 Monaten dazwischen liegen, damit die Versicherungsfreiheit eintritt.

Rentenversicherung

Die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen wurde ab dem 1. Januar 2013 von bisher 400 Euro auf 450 Euro (sog. Mini-Jobs) angehoben. Gleichzeitig sind nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr versicherungsfrei in der Rentenversicherung, sondern rentenversicherungspflichtig. Sie haben aber die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beantragen.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, gelten umfangreiche Bestandsschutzregelungen. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben geringfügig entlohnte Beschäftigte weiterhin versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig.
Weitere Informationen zu sozialversicherungsrelevanten Fragen (insbesondere bei Mehrfachbeschäftigung) erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Kurzfristige Beschäftigung von ordentlich Studierenden

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Bei mehreren befristeten Beschäftigungen sind die Arbeitstage des Kalenderjahres zu addieren. Von dem Arbeitsentgelt werden in diesem Fall keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen (=keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- oder Rentenversicherung).

Praktika

Während des Studiums sind Praktika - ohne Rücksicht auf die Höhe des dabei erzielten Arbeitsentgelts - immer dann sozialversicherungsfrei, wenn diese in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Die Versicherungsfreiheit endet mit dem ersten möglichen Studienabschluss, auch wenn der/die Praktikant/in danach noch immatrikuliert bleibt.