- Zum Masterstudiengang wird zugelassen, wer über einen Bachelorabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder über einen Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland, der sich davon nicht wesentlich unterscheidet, verfügt. Je nach Schwerpunktwahl können weitere Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Diese finden Sie ggf. in der studiengangspezifischen Prüfungsordnung.
- Es wird vorausgesetzt, dass die Studierenden über ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse verfügen, die zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen; dies umfasst nicht das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen in englischer Sprache. Ein Nachweis ist nicht erforderlich.
- Weitere Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang ist, dass der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang noch nicht verloren ist. Zur diesbezüglichen Überprüfung ist eine entsprechende Erklärung vorzulegen.
- Im Falle einer Bewerbung noch vor Abschluss des Bachelorstudiengangs müssen von den geforderten fachspezifischen Leistungspunkten mindestens zwei Drittel bis zum Ende der Bewerbungsfrist nachgewiesen werden.
- Bei Studienbewerber*innen, die weder ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschsprachigen Einrichtung noch einen Abschluss in einem deutschsprachigen Studiengang erworben haben, ist für die Einschreibung der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau (DSH-2) der „Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber*innen (DSH)“ erforderlich.
- Auch bei bestehenden Zugangsvoraussetzungen hängt die Zulassung zum Masterstudiengang vom erfolgreichen Durchlaufen des Zulassungsverfahrens ab. Sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, erfolgt die Zulassung gemäß Hochschulauswahlsatzung.
- Der Nachweis der Zugangsvoraussetzungen gilt auch als erbracht, wenn in einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule mit Benehmen des zuständigen Prüfungsausschusses festgelegt wurde, dass mit der Zulassung für den entsprechenden Studiengang an der Heimathochschule oder der Auswahl für das entsprechende Kooperationsprogramm durch die Heimathochschule der Nachweis der genannten Zugangsvoraussetzungen als erbracht gilt.
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